
Osterfeuer dienen der Brauchtumspflege und wie in den vergangenen Jahren werden auch in diesem Jahr im Forster Stadtgebiet am Osterwochenende im Rahmen dieser Brauchtumspflege Osterfeuer angezündet.
In diesem Zusammenhang weist die Stadt Forst (Lausitz) darauf hin, dass grundsätzlich jedes Osterfeuer einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde bedarf. Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig, spätestens bis zum 28.03.2025, bei der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz), zu beantragen.
Die Anträge stehen online auf der Homepage der Stadt unter www.forst-lausitz.de im Bereich Stadt und Verwaltung/ „Formulare“ oder bei „Was erledige ich wo?“ zur Verfügung oder werden direkt im Fachbereich Ordnung und Sicherheit in der Promenade 9, Zimmer 315 ausgegeben.
Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus welchem der Abbrennort eindeutig hervorgeht. Weiterhin ist durch den Grundstückseigentümer eine Einverständniserklärung zur Nutzung der Flächen zum Zweck der Durchführung eines Osterfeuers abzugeben. Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt 70 Euro.
Bitte beachten: Das Abbrennen eines Osterfeuers ohne eine behördliche Genehmigung ist unzulässig!
Antworten