(pm) Traditionell werden im Rahmen der Brauchtumspflege auch in Forst (Lausitz) am Osterwochenende Osterfeuer angezündet. Insgesamt genehmigte die Forster Stadtverwaltung im Stadtgebiet 14 private und 9 öffentliche Osterfeuer.
Die Stadt Forst (Lausitz) weist hiermit noch einmal darauf hin, dass jedes Osterfeuer einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde bedarf. Das Abbrennen eines Osterfeuers ohne eine behördliche Genehmigung ist unzulässig.
Übersicht der öffentlichen Osterfeuer
- 04.04.2026 – 05.04.2026, 18:00 Uhr – 02:00 Uhr: Forst (Lausitz), Sportplatz SV Lausitz, Sperlingsgasse 11
- 04.04.2026 – 05.04.2026, 19:00 Uhr – 04:00 Uhr: Forst (Lausitz), Ackerfläche Elsterstraße
- 04.04.2026, 19:00 Uhr – 24:00 Uhr: Forst (Lausitz), Gaststätte Hundehütte, Robert-Koch-Straße 10 A
- 04.04.2026, 19:00 Uhr – 24:00 Uhr: Ortsteil Groß Bademeusel, Domsdorfer Weg
- 04.04.2026 – 05.04.2026, 19:00 Uhr – 06:00 Uhr : Ortsteil Sacro, Mühlweg – hinter dem Friedhof Sacro
- 04.04.2026 – 05.04.2026, 17:00 Uhr – 01:00 Uhr: Ortsteil Klein Jamno, Feld Ortsausgang Klein Jamno / Radweg Richtung Gosda
- 04.04.2026, 18:00 Uhr – 00:00 Uhr: Ortsteil Klein Bademeusel, „Bullgarten“
- 04.04.2026 – 05.04.2026, 18:00 Uhr – 06:00 Uhr: Ortsteil Naundorf, Festwiese (bei Naundorfer Landstraße 7)
- 04.04.2026 – 05.04.2026, 18:00 Uhr – 02:00 Uhr: Ortsteil Groß Jamno, Ackerfläche Urwaldstraße
Allgemeine Hinweise zum Verbrennen im Freien
Ohne Ausnahmezulassung ist nur das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1 m³ erlaubt. Zu naturbelassenem Holz zählen z.B. Holzscheite, kurze Äste und Reisig. Diesen Feuern wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet. Verboten ist das Verbrennen von:
• pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten entsprechend der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Landkreises Spree-Neiße (z.B. Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub)
• gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz
• mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz
• Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten
Gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Ab- bzw. Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann. Sobald berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung ausgegangen werden. Um diesen Belästigungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit Ihren Nachbarn zu suchen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht im Forster Rathaus der Fachbereich Ordnung und Sicherheit zur Verfügung.
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